Satzung des Vereins Dorfleben Hitzacker e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Dorfleben Hitzacker e.V." und hat seinen Sitz in Hitzacker.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Bildungs- und Erziehungsarbeit, sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Hilfe für Behinderte und Benachteiligte sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • Die Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen
  • Die Organisation und Unterstützung von Begegnungen zwischen Menschen aus verschiedenen Kulturen und die Förderung des Verständnisses für unterschiedliche Kulturen.
  • Die Förderung und Unterstützung von in der Gesellschaft benachteiligten Menschen mit und ohne Migrationshintergrund und / oder Fluchtgeschichte.
  • Die Schaffung der Infrastruktur und Bereitstellung der entsprechenden Betreuung für Menschen mit Behinderung, um sie an den Veranstaltungen und Initiativen zu beteiligen.
  • Die Organisation und Schaffung von Praktikums- und Arbeitsmöglichkeiten für Jugendliche, Behinderte, Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Antrag auf Aufnahme in den Verein ab, hat der Antragssteller das Recht, sich das Votum der Mitgliederversammlung einzuholen.
  3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
  5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn:
    1. ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied den Zielen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder
    2. wenn ein Mitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen mindestens vier Wochen liegen.
  6. Der Ausschluss wird vorläufig wirksam und muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden. Durch den vorläufigen Ausschluss verliert das Mitglied sein Stimmrecht. Der vorläufige Ausschluss ist den Mitgliedern umgehend mitzuteilen. Den vom Ausschluss bedrohten Mitgliedern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, sich schriftlich oder mündlich zu den Vorwürfen zu äußern.
  7. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 a Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beschlussfassung über die zu behandelnden Tagesordnungspunkte
    2. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
    3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsbericht des Vorstands
    4. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
    5. Feststellung des Jahresabschlusses
    6. Entlastung des Vorstands
    7. Wahl des Vorstands
    8. Abwahl des Vorstands
    9. Wahl der Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenem Gremium angehören, und auch nicht Angestellte des Vereins sind
    10. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
    11. Bestätigung/Ablehnung des Ausschlusses von Mitgliedern
    12. Beratung und Beschlussfassung zu allen wesentlichen Fragen des Vereins
    13. Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 5% der Mitglieder können unter Angabe von Gründen, jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich per Briefpost, per Email oder per Telefax mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Kein Mitglied kann mehr als ein anderes Mitglied vertreten.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und mindestens einem anwesendenVorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  6. Bei Beschlussfassung wird abgestimmt mit folgenden Möglichkeiten der Stimmabgabe: Ja, Nein, Veto, Enthaltung. In der Mitgliederversammlung, in der ein Beschluss zum ersten Mal beraten wird, kann ein Beschluss nur angenommen werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied ein Veto ausspricht. In der zweiten Sitzung, in der ein Beschluss beraten wird, kann über Vetos hinweggegangen werden, wenn in der Zwischenzeit der Vorstand und Veto-Träger*innen eine gemeinsame Lösung gesucht haben. Für eine Beschlussfassung ist es in jedem Fallnotwendig, dass von allen abgegebenen Stimmen mindestens 2/3 Ja-Stimmen sind. Stimmenthaltungen werden bei der Zählung der abgegebenen Stimmen mitgezählt. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die im Rahmen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nach dem Kollegialprinzip ar- beiten. Der Vorstand tagt für alle Vereinsmitglieder öffentlich und trifft seine Entscheidungen im Konsens. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
    Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Aufgaben und Vollmachten werden in einer schriftlichen Dienstanweisung festgehalten.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  8. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt vorzeitig nieder, soll möglichst in angemessener Zeit eine Mitgliederversammlung einberufen werden, in der ein anderes Vereinsmitglied sein Amt bis zum Ende der laufenden Amtszeit übernimmt. Der Vorstand kann vor Ende der Amtszeit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. In dieser Mitgliederversammlung muss ein neuer Vorstand gewählt werden.
  9. Der Vorstand kann für seine Arbeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Entscheidung über die Vergütung und deren Höhe trifft die Mitgliederversammlung.
  10. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündliche gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§ 6 Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks

  1. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die zu verändernden Paragraphen sowie der Wortlaut der vorliegenden Änderungsvorschläge mitzuteilen. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder Änderungen des Vereinszwecks wird abgestimmt mit folgenden Möglichkeiten der Stimmabgabe: Ja, Nein, Veto, Enthaltung. In der Mitgliederversammlung, in der eine Satzungsänderung oder Änderungen des Vereinszwecks zum ersten Mal beraten werden, kann ein Beschluss nur angenommen werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied ein Veto ausspricht. In der zweiten Sitzung, in der ein Beschluss beraten wird, kann über Vetos hinweggegangen werden, wenn in derZwischenzeit der Vorstand und Veto-Träger*innen eine gemeinsame Lösung gesucht haben. Für eine Satzungsänderung oder Änderung des Vereinszwecks ist es in jedem Fall notwendig, dass von allen abgegebenen Stimmen mindestens 3/4 Ja-Stimmen sind. Stimmenthaltungen werden bei der Zählung der abgegebenen Stimmen mitgezählt.
  2. Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, sie müssen den Mitgliedern baldmöglichst mitgeteilt werden.

§ 7 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über den Beschluss wird entsprechend § 6 Nr. 1 abgestimmt.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen dem „Kulturbahnhof Hitzacker KuBa e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.